Inländischer Kindergeldanspruch für einen aus Polen nach Deutschland entsandten Saisonarbeitnehmer
Leitsatz
1. Die Rechtszuständigkeit Polens nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a, Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 hat nicht zur Folge, dass ein möglicherweise nach § 62 Abs. 1 EStG bestehender inländischer Kindergeldanspruch deshalb ausgeschlossen wird. Denn die ausschließliche Rechtszuständigkeit Polens nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 entfaltet keine Sperrwirkung auf die Anwendung des Rechts des nicht zuständigen Mitgliedstaats Deutschland. 2. Einkommensteuerbescheide entfalten für die kindergeldrechtliche Beurteilung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine Bindungswirkung. 3. Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, die auch im Inland und Ausland belegen sein können. Ohne Bedeutung ist dabei, welcher Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1205 Nr. 8 IStR 2012 S. 7 Nr. 16 StBW 2014 S. 650 Nr. 17 VAAAE-66328