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BFH Urteil v. - V R 62/10

Gesetze: GG Art. 3, GG Art. 6, GG Art. 20, GG Art. 103 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 6, EStG § 33a Abs. 1, EStG § 52 Abs. 40, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 90a, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 74

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr; keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Gerichtsbescheids

Leitsatz

1. Gegen die Absenkung der Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Kindergeld unter Berücksichtigung ausbildungsverlängernder Sachverhalte - wie Studienaufenthalte im Ausland - bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten.
3. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Allein der Umstand, dass gegen einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen BFH-Beschluss Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer Aussetzung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1210 Nr. 8
FAAAE-66329

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