Gesetze: § 87 Nr 1 PersVG BE 2004, § 90 Nr 10 PersVG BE 2004, § 16d Abs 1 SGB 2, § 16d Abs 7 SGB 2
Personalratsbeteiligung bei Eingliederung von MAE-Kräften; privater Dritter als Maßnahmenträger
Leitsatz
Der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ("MAE-Kräfte") in Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d Abs. 1 und 7 SGB II (juris: SGB 2) in einer Dienststelle unterliegt auch dann wegen Erfüllung des Tatbestands der Einstellung der Mitbestimmung gemäß § 87 Nr. 1 BlnPersVG (juris: PersVG BE 2004) oder der Mitwirkung gemäß § 90 Nr. 10 BlnPersVG, wenn die Dienststelle im sozialrechtlichen Sinn nicht selbst Maßnahmenträger ist, sondern die MAE-Kräfte von einem privaten Dritten vermittelt und angeleitet werden, der seinerseits durch die Agentur für Arbeit als Maßnahmenträger eingeschaltet worden ist und Förderleistungen für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten in Anspruch nimmt.