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BFH Urteil v. - VI R 54/13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Heimatflughafen einer Kabinenchefin keine regelmäßige Arbeitsstätte

Leitsatz

Aufwendungen einer Kabinenchefin für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Eine Kabinenchefin, die schwerpunktmäßig im Flugzeug tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus. Sie hat am Heimatflughafen ihrer Fluglinie auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie diesen mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1199 Nr. 8
EStB 2014 S. 256 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2014 S. 1992
StBW 2014 S. 527 Nr. 14
QAAAE-67426

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