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BFH Urteil v. - IX R 22/13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1

Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

Leitsatz

1. Maklerkosten, die mit der Grundstücksveräußerung in Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich den Veräußerungskosten und damit dem - bei Ablauf der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbaren - Vermögensbereich zuzuordnen.
2. Ausnahmsweise können Maklerkosten zu den Finanzierungskosten eines anderen Objekts gehören, wenn und soweit der Erlös von vornherein zur Finanzierung dieses Objekts bestimmt und auch tatsächlich verwendet worden ist. Die Verwendung des Erlöses für die Finanzierung eines anderen Objekts und dessen Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begründet den wirtschaftlichen Zusammenhang der Maklerkosten mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
3. Dies setzt aber voraus, dass sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellen lässt, mit dem anhand der Veräußerung erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Kredite abzulösen und der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung im Vorhinein unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1195 Nr. 8
EStB 2014 S. 256 Nr. 7
ErbStB 2014 S. 211 Nr. 8
KÖSDI 2014 S. 18994 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2014 S. 2306
StBW 2014 S. 528 Nr. 14
StBW 2014 S. 614 Nr. 16
LAAAE-67432

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