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BFH Urteil v. - IX R 24/13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 32a, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 21, GG Art. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1

Aufwendungen für das private Wohnen gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung

Leitsatz

1. Aufwendungen für das private Wohnen gehören seit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung in § 21 Abs. 2 EStG a.F. mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1987 grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung und sind damit nach § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG vom Werbungskostenabzug nach § 9 EStG grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen Abzug für einen betrieblichen oder beruflichen Mehraufwand zugelassen, wie z.B. im Fall einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
2. Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die eigengenutzte Wohnung ist auch nicht von Verfassung wegen geboten, wenn wegen der Vermietung der eigenen Wohnung eine andere Wohnung angemietet wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1197 Nr. 8
DStR 2014 S. 1331 Nr. 27
DStRE 2014 S. 949 Nr. 15
EStB 2014 S. 257 Nr. 7
ErbStB 2014 S. 212 Nr. 8
HFR 2014 S. 799 Nr. 9
VAAAE-67433

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