Übertragung eines Geschäftsanteils unter nahe stehenden Personen; Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; Verträge über Anteilsveräußerung i.S. des § 17 EStG unterliegen dem Fremdvergleich
Leitsatz
1. Auch Verträge über Anteilsveräußerungen i.S. des § 17 EStG unterliegen dem Fremdvergleich, wenn sie unter einander nahestehenden Personen geschlossen werden. Bei der Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Entgelt zwischen fremden Dritten ist in der Regel eine Veräußerung anzunehmen. Diese Vermutung hat jedoch keine Grundlage für Verträge zwischen einander nahestehenden Personen. 2. Haben einander nahestehenden Personen für die Übertragung eines Anteils keinen oder lediglich einen symbolischen Kaufpreis vereinbart, kann eine Veräußerung (ohne Gegenleistung) nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist. Dies erfordert im Regelfall eine Bewertung des Anteils. Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die allein dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1201 Nr. 8 EStB 2014 S. 255 Nr. 7 ErbStB 2014 S. 215 Nr. 8 HFR 2014 S. 791 Nr. 9 KÖSDI 2014 S. 18987 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2014 S. 2226 FAAAE-67434