Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF - IV C 3 - S 2303/10/10002: 001 BStBl 2014 I S. 887

Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG 1990/1997 und § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG; Entscheidung des BStBl 2014 II S. 513

Der Bundesfinanzhof hat mit seinen (BStBl 2014 II S. 513) und zur Frage der Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG 1990/1997 (a. F.) Stellung genommen. Danach ist § 50a Absatz 4 EStG a. F. wegen Unionsrecht in normerhaltender Weise zu reduzieren, soweit er ohne Einschränkung ausschließt, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens nach § 50a EStG berücksichtigen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG a. F. bzw. § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:

  1. Der Schuldner der Vergütung kann beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG a. F. bzw. § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG von den Einnahmen grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger mitgeteilt hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind. Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Ste...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank