1. Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist nur anzunehmen, wenn sich der Schuldner einem gegen ihn ausgeübten Vollstreckungsdruck beugt. Ob aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet worden ist, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Bei einem Weiterbeschäftigungstitel herrscht kein auf eine Zahlung gerichteter Vollstreckungsdruck.
2. Eine Vereinbarung nach Titelerwerb, wonach etwas anderes geleistet werden soll als tituliert, entspricht nicht den Vorgaben des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
3. Zur beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der Auslegung nichttypischer Erklärungen und der einzelfallbezogenen Würdigung bei unbestimmten Rechtsbegriffen.
4. Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung.