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BGH Urteil v. - IV ZR 361/12

Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 S 2 AltZertG vom , § 7 Abs 5 S 1 AltZertG vom , § 7 Abs 5 S 2 Halbs 2 AltZertG vom , § 154 VVG, § 2 VVG-InfoV, § 4 Abs 5 VVG-InfoV

Informationspflichten beim zertifizierten Basisrentenvertrag: Erfüllung der Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Vertragskosten durch Rechenbeispiele; Angabe einer "bestimmten Verzinsung"; Modellrechnung für die zu erwartende Auszahlung in einem Produktinformationsblatt

Leitsatz

1. Die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG in der bis zum geltenden Fassung (AltZertG a.F.) Vertragskosten jeweils in Euro gesondert auszuweisen, entfällt bei objektiver Unmöglichkeit der Angabe fester Euro-Beträge - hier: infolge prozentualer Berechnung der Kosten einer nach dem AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung - nicht ersatzlos. Der Anbieter ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern.

2. Ein vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann eine "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F., wenn dem Vertragspartner eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt wird.

3. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AltZertG a.F. untersagt die zusätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des § 154 VVG ausgerichteten Modellrechnung in ein Produktinformationsblatt nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WM 2014 S. 1217 Nr. 26
YAAAE-67701

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