Unzulässige Straßenplanung im faktischen Vogelschutzgebiet nicht durch nachträgliche Gebietsmeldung "geheilt"
Leitsatz
1. Das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL (juris: EGRL 147/2009) für faktische Vogelschutzgebiete entfällt nicht "im Nachhinein" dadurch, dass das Land nach Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, der in dem betreffenden Gebiet eine Straßentrasse festsetzt, ein Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission nachmeldet, das an die Straßentrasse heranreicht, diese aber nicht in das Schutzgebiet einbezieht.
2. Das strenge Schutzregime für faktische Vogelschutzgebiete bezweckt auch, eine an ornithologisch-fachlichen Kriterien ausgerichtete Gebietsausweisung und -abgrenzung offen zu halten und nicht durch vorangehende beeinträchtigende Planungen unrealistisch werden zu lassen.