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BVerwG Urteil v. - 4 CN 3/13

Gesetze: § 1 Abs 6 Nr 7 Buchst b BauGB, § 1a Abs 4 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB, § 34 Abs 1 BNatSchG, § 36 BNatSchG, § 34 Abs 3 BNatSchG, § 34 Abs 4 BNatSchG, § 34 Abs 5 BNatSchG, Art 4 Abs 1 EGRL 147/2009, Art 4 Abs 2 EGRL 147/2009, Art 4 Abs 4 S 1 EGRL 147/2009, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 7 EWGRL 43/92

Unzulässige Straßenplanung im faktischen Vogelschutzgebiet nicht durch nachträgliche Gebietsmeldung "geheilt"

Leitsatz

1. Das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL (juris: EGRL 147/2009) für faktische Vogelschutzgebiete entfällt nicht "im Nachhinein" dadurch, dass das Land nach Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, der in dem betreffenden Gebiet eine Straßentrasse festsetzt, ein Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission nachmeldet, das an die Straßentrasse heranreicht, diese aber nicht in das Schutzgebiet einbezieht.

2. Das strenge Schutzregime für faktische Vogelschutzgebiete bezweckt auch, eine an ornithologisch-fachlichen Kriterien ausgerichtete Gebietsausweisung und -abgrenzung offen zu halten und nicht durch vorangehende beeinträchtigende Planungen unrealistisch werden zu lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAE-67725

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