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BFH Beschluss v. - VII R 7/13

Gesetze: FGO § 126a, TabStG § 10 Abs. 1, TabStG § 15 Abs. 1, TabStG § 15 Abs. 2, BierStG § 138, BierStG § 143, BranntwMonG § 138, BranntwMonG § 143, AO § 50, UStG § 4 Nr. 2, RL 118/2008/EG Art. 7, RL 118/2008/EG Art. 10

Durch Verwendung von Lieferzetteln erfolgt keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens

Leitsatz

1. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Steuerlager entfernt und für diese Waren kein elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 VStSystRL, sondern lediglich nach § 27 Abs. 12 ZollV vorgeschriebene "Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf gemäß § 27 ZollV" ausgestellt, entsteht die Verbrauchsteuer.
2. Mit der Verwendung des vorgeschriebenen Lieferzettels gemäß § 27 Abs. 12 ZollV wird kein Versandverfahren unter Steueraussetzung eröffnet. Die Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments ist eine materielle Voraussetzung des Steueraussetzungsverfahrens, deren Nichterfüllung zur Entnahme der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr führt.
3. In Art. 7 Abs. 2 VStSystRL hat der Unionsgesetzgeber abschließend die Fälle benannt, in denen von einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auszugehen ist.
4. Die vom EuGH zum Einfuhrschmuggel entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Fall übertragen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens aus einem Steuerlager entfernt werden.
5. Die im Umsatzsteuerecht als echte Steuerbefreiung ausgestaltete Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.V.m. § 4 Nr. 2 UStG kann auf das Verbrauchsteuerrecht nicht übertragen und zur Auslegung und Anwendung der Steuerentstehungstatbestände herangezogen werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1244 Nr. 8
HFR 2014 S. 842 Nr. 9
GAAAE-67840

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