Berücksichtigung von Verlustanteilen eines stillen Gesellschafters als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Nach § 11 Abs. 2 EStG dürfen Verlustanteile eines typischen stillen Gesellschafters steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters auf der Ebene der Gesellschaft berechnet und von seiner Einlage abgebucht worden ist. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt, für den der Jahresabschluss erstellt wird, sondern der Zeitpunkt, in welchem dies tatsächlich geschieht. 2. Bei der Bestimmung des nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ausgleichsfähigen Verlustes ist neben der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und erbrachten festen Einlage des stillen Gesellschafters auch der Verlust eines Guthabens auf dem Gesellschafter-Darlehenskonto zu berücksichtigen, wenn es nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs mit dem Verlustkonto zu saldieren war.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1193 Nr. 8 EStB 2014 S. 256 Nr. 7 GmbH-StB 2014 S. 226 Nr. 8 GmbHR 2014 S. 894 Nr. 16 HFR 2014 S. 784 Nr. 9 KÖSDI 2014 S. 18954 Nr. 8 StBW 2014 S. 687 Nr. 18 QAAAE-67841