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BFH Urteil v. - IX R 32/13

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 Satz 6, EStG § 52 Abs. 25 Satz 5, AO § 181 Abs. 5, GG Art. 20 Abs. 3

Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG für bereits festsetzungsverjährte Jahre

Leitsatz

1. Nach § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG sollen Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur innerhalb der für Einkommensteuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können. § 181 Abs. 5 AO bleibt aber anwendbar, wenn das Finanzamt keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, etwa weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren.
2. Die Regelung des § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2007, wonach § 181 Abs. 5 AO für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 am noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen eingeschränkt anwendbar ist, ist verfassungsgemäß. Sie enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
3. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1206 Nr. 8
HFR 2014 S. 798 Nr. 9
KAAAE-67843

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