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BAG Urteil v. - 2 AZR 598/12

Gesetze: § 155 Abs 1 S 3 SGB 5, § 155 Abs 1 S 1 SGB 5, § 155 Abs 1 S 2 SGB 5, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, § 164 Abs 3 S 1 SGB 5, § 164 Abs 3 S 3 SGB 5, § 164 Abs 3 S 4 SGB 5, § 164 Abs 4 S 1 SGB 5

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

Leitsatz

Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5), derzufolge die Vertragsverhältnisse der "nicht nach Abs. 3 untergebrachten" Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Innungskrankenkasse enden, findet auf Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden können, keine entsprechende Anwendung. Da die Vorschrift des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V für diese Beschäftigten wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht gilt, fehlt es an der Voraussetzung, dass zuvor ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung unterbreitet werden musste und abgelehnt wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1844 Nr. 31
HAAAE-67990

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