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BGH Urteil v. - VI ZR 279/13

Gesetze: § 8 Abs 1 StVO, § 17 Abs 1 StVG

Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Linie als Fahrbahnbegrenzung zwecks Erreichens einer Haltestelle

Leitsatz

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 3097 Nr. 42
NJW 2014 S. 6 Nr. 27
VAAAE-68029

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