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OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo ESt 23/2012

Auswertung von Mitteilungen über Einkünfte aus Beteiligungen an Handelsschiffen Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG bei der sog. Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG)

1. Begünstigte und nicht begünstigte Beteiligungserträge

Gewinne, die der sog. Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 1 EStG unterliegen, sind gewerbesteuerpflichtig. Für den nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn(-anteil) ist jedoch die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35 EStG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 5 Satz 2 EStG). Insoweit sind auch der (anteilig) darauf entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag und die (anteilig) darauf entfallende, tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Rz. 13 des BStBl 2009 I S. 440 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BStBl 2010 I S. 43 und vom , BStBl 2010 I S.  1312; Anhang 15 EStH 2012).

§ 35 EStG findet jedoch Anwendung auf Unterschiedsbeträge i. S. d. § 5a Abs. 4 S. 3 EStG sowie Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, die dem nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal ermittelten „Tonnagegewinn” hinzuzurechnen sind. Auch Beteiligungseinkünfte, die einer Schifffahrtsgesellschaft aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet werden, sind nach § 35 EStG begünstigt, sofern der Gewinn bei diesen Gesellschaften nicht nach § 5a EStG ermittelt worden ist. In diesem Fall sind die anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuer-Messbeträge und die entsprechenden tatsächlich ...

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