Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1907 Nr. 32 BB 2014 S. 820 Nr. 14 DB 2014 S. 13 Nr. 12 DB 2014 S. 1747 Nr. 31 DB 2014 S. 8 Nr. 27 NJW 2014 S. 8 Nr. 32 WAAAE-68555