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BGH Beschluss v. - X ZR 25/13

Gesetze: § 69 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO, § 516 Abs 1 ZPO, § 110 Abs 8 PatG

Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten Berufungsverfahren; Klagerücknahme in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten und ohne Zustimmung des Streithelfers - Sitzgelenk

Leitsatz

Sitzgelenk

1. Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.

2a. Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (Bestätigung von , GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten).

2b. Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestätigung von Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention).

Fundstelle(n):
TAAAE-68582

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