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BGH Urteil v. - VII ZR 328/12

Gesetze: Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 653/86, § 89b Abs 1 HGB, Art 267 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Handelsvertreterausgleich für geworbene neue Kunden; Auslegung des Begriffs "neue Kunden"

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1666 Nr. 29
DB 2014 S. 7 Nr. 27
DStR 2014 S. 13 Nr. 28
RIW 2015 S. 693 Nr. 10
WM 2014 S. 1769 Nr. 37
ZIP 2014 S. 2088 Nr. 43
DAAAE-68583

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