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BGH Urteil v. - III ZR 255/12

Gesetze: Art 15 Abs 1 Buchst c Alt 2 EGV 44/2001, Art 16 Abs 1 Alt 2 EGV 44/2001, Art 267 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Wohnsitzgerichtsstand für Klage gegen Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des Vertragspartners dienenden Vertrag

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 21 S. 1) vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?

Fundstelle(n):
RIW 2015 S. 79 Nr. 1
WM 2014 S. 2133 Nr. 45
ZIP 2014 S. 2258 Nr. 46
HAAAE-68586

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