Elterngeld - Berücksichtigung von Provisionen - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren - faktische Einordnung durch den Arbeitgeber - Bindungswirkung - mehrmalige Zahlung im Jahr - Voraus- und Nachzahlung
Leitsatz
1. Provisionen sind auch nach teilweiser Neufassung des § 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (Bestätigung von = BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4).
2. Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngelds unberücksichtigt zu lassen.
3. Provisionen sind bei der Elterngeldberechnung nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum und somit zu einem "verzerrten Bild" der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum kommt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2014:260314UB10EG1413R0
Fundstelle(n): DB 2014 S. 8 Nr. 33 DStR 2014 S. 2403 Nr. 48 GAAAE-68611