Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung: Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Verwirkung der Vertragsstrafe bei einer Unterlassungserklärung durch eine Gesellschaft und ihr Organ - fishtailparka
Leitsatz
fishtailparka
1. Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungstitels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt.
2. In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von , GRUR 2012, 541 Rn. 6).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1601 Nr. 27 BB 2014 S. 2130 Nr. 36 DB 2014 S. 8 Nr. 27 ZIP 2014 S. 1382 Nr. 29 XAAAE-68627