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BFH Beschluss v. - X E 1/14

Gesetze: GKG § 3 Abs. 1, GKG § 34 Abs. 1, GKG § 40, GKG § 52 Abs. 1

Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen

Leitsatz

1. Der Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen beträgt regelmäßig 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern.
2. Hat die Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) in einem protokollierten ausführlichen rechtlichen Hinweis in einem Parallelverfahren (hier: Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Mehrsteuern) erklärt, von den festgesetzten Mehrsteuern werde allenfalls ein Betrag in Höhe von rd. einem Zehntel übrig bleiben, ist der Streitwert des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) wegen Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nur mit 50 % der nach dem Hinweis des FG noch zu erwartenden Mehrsteuern zu bestimmen.
3. Aus Gründen der notwendigen Einfachheit und Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens ist die vom erkennenden Senat vorgenommene konkrete Betrachtung der Erfolgsaussichten des parallel geführten Verfahrens gegen die Mehrsteuern für Zwecke der Bemessung des Streitwerts des Verfahrens gegen die Prüfungsanordnung aber auf Fälle zu beschränken, die - beispielsweise aufgrund aktenkundiger substantiierter gerichtlicher Hinweise - ähnlich eindeutig sind wie die hier zu beurteilende Konstellation.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1387 Nr. 9
OAAAE-68630

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