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BFH Urteil v. - III R 35/13 BStBl 2014 II S. 1011

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 (in der bis Ende 2011 geltenden Fassung)EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 (in der bis Ende 2013 geltenden Fassung)

Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

Leitsatz

1. Besucht ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist und die sich auf dem selben Gelände wie der Ausbildungsbetrieb befindet, ist nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch die Berufsfachschule regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.

2. Besucht ein Auszubildender, der sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, eine private Lerngemeinschaft, die in der Wohnung eines anderen Auszubildenden stattfindet, handelt es sich dabei auch dann nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Auszubildenden, wenn sich die Wohnung des anderen Auszubildenden in einem auf dem Betriebsgelände liegenden Wohnheim des Arbeitgebers befindet.

Fundstelle(n):
BStBl 2014 II Seite 1011
BFH/NV 2014 S. 1286 Nr. 8
BFH/PR 2014 S. 310 Nr. 9
BStBl II 2014 S. 1011 Nr. 20
DStR 2014 S. 1487 Nr. 30
DStRE 2014 S. 1083 Nr. 17
EStB 2014 S. 292 Nr. 8
FR 2014 S. 997 Nr. 21
GStB 2014 S. 41 Nr. 11
HFR 2014 S. 801 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2014 S. 2389
StB 2014 S. 254 Nr. 8
BAAAE-68643

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