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BAG Urteil v. - 8 AZR 1081/12

Gesetze: § 9 Nr 2 AÜG, § 10 Abs 4 AÜG, § 12 Abs 1 S 3 AÜG, § 13 Halbs 1 AÜG, § 13 Halbs 2 AÜG, § 194 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

(Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung)

Leitsatz

1. Der Auskunftsanspruch nach § 13 Halbs. 1 AÜG entsteht im Zeitpunkt der Überlassung und kann vom Leiharbeitnehmer ungeachtet § 13 Halbs. 2 AÜG geltend gemacht werden. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Auf § 13 Halbs. 2 AÜG kann sich der Entleiher gegenüber einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch berufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1844 Nr. 31
DB 2014 S. 8 Nr. 29
NJW 2014 S. 8 Nr. 31
ZIP 2015 S. 52 Nr. 1
FAAAE-69216

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