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BGH Urteil v. - I ZR 19/13

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 11a GewO, § 34d Abs 1 S 1 GewO, § 34d Abs 4 GewO, § 34d Abs 7 GewO, § 80 Abs 2 VAG, § 80 Abs 3 VAG, Art 3 Abs 1 UAbs 2 S 2 EGRL 92/2002, Art 4 Abs 1 UAbs 3 EGRL 92/2002, Art 4 Abs 3 EGRL 92/2002, Art 4 Abs 6 EGRL 92/2002

Unlauterer Wettbewerb: Vermittlung von Versicherungen durch Versicherungsvermittler ohne Gewerbeerlaubnis - Gebundener Versicherungsvermittler

Leitsatz

Gebundener Versicherungsvermittler

Ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, bedarf gemäß § 34d Abs. 4 GewO auch dann keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden Versicherungsunternehmens noch untereinander konkurrieren, sofern diese Vermittlungstätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsunternehmen begrenzt ist und dieses die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1665 Nr. 29
WM 2014 S. 1322 Nr. 28
KAAAE-69223

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