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BGH Beschluss v. - XII ZB 141/13

Gesetze: § 202 BGB, § 203 BGB

Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

Leitsatz

Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen. Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, entbehrt der Grundlage.

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 2267 Nr. 31
NJW 2014 S. 8 Nr. 30
WM 2014 S. 2130 Nr. 45
DAAAE-69234

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