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BGH Urteil v. - IV ZR 348/13

Gesetze: § 211 S 1 Alt 1 BGB, § 425 Abs 2 BGB, § 2058 BGB

Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben

Leitsatz

Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 854 Nr. 11
ErbBstg 2014 S. 187 Nr. 8
NJW 2014 S. 2574 Nr. 35
NJW 2014 S. 6 Nr. 29
KAAAE-69249

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