Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten der Rechtsanwälte der Vorinstanzen bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an einen nur gegen Honorarvereinbarung übernahmebereiten Revisionsanwalt
Leitsatz
Übernimmt es ein Instanzanwalt, im Auftrag seiner Partei nach seiner Wahl einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer zugelassenen Revision zu beauftragen, will dieser das Mandat aber nur nach Abschluss einer Honorarvereinbarung übernehmen, muss sich der Instanzanwalt vergewissern, dass die Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten rechtzeitig abgeschlossen wird, und andernfalls einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen.
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Fundstelle(n): DStR 2014 S. 13 Nr. 29 NJW 2014 S. 2656 Nr. 36 NJW 2014 S. 6 Nr. 29 WM 2014 S. 1354 Nr. 28 VAAAE-69254