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BGH Urteil v. - I ZR 111/12

Gesetze: § 315 Abs 1 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB

Ausschluss eines Musikprogramms von der Verrechnung durch die GEMA: Durchsetzung von Ansprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klageweg

Tatbestand

Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grundlage von Verteilungsplänen an die Berechtigten. Die Verteilungspläne werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.

Fundstelle(n):
UAAAE-69720

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