Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung; unzulässige Ausforschung
Leitsatz
1. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsicht in eine Urkunde im Sinne von § 810 Fall 2 BGB fehlt, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur aufgrund vager Vermutungen über den Inhalt der Urkunde verlangt, um erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen.
2. Die Vorschrift des § 810 BGB gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in komplette Akten, Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke. Der für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung nach § 810 BGB darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss die konkrete Urkunde und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 3312 Nr. 45 WM 2014 S. 1379 Nr. 29 ZIP 2014 S. 1472 Nr. 31 ZIP 2014 S. 53 Nr. 28 UAAAE-69746