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BGH Urteil v. - VIII ZR 4/13

Gesetze: § 362 BGB, § 562 BGB, § 562b BGB, § 985 BGB

Stufenklage nach Ausübung des Vermieterpfandrechts: Rechtsschutzbedürfnis für Herausgabeklage des Mieters bei zur Abholung bereit gestellten Einrichtungsgegenständen; Auskunftserteilung durch Hilfsperson

Tatbestand

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in U. Im Laufe der Mietzeit rügten die Kläger verschiedene Mängel der Wohnung und minderten die Miete in Höhe von 100 %. Aufgrund des Mietrückstands kündigte die Beklagte das Mietverhältnis. Am 8. Dezember 2008 räumten die Kläger die Wohnung und gaben sie an die Beklagte heraus. Am Tag der Räumung erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern, sie mache an diversen in der Wohnung befindlichen Gegenständen (Bücher, 542 Weinflaschen, Regale etc.) ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Gegenstände verblieben zunächst in der Wohnung.

Fundstelle(n):
TAAAE-69755

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