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BGH Urteil v. - VIII ZR 349/13

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 553 Abs 1 BGB

Wohnraummiete: Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis bei Überlassung von Wohnungsteilen an einen Dritten während des mehrjährigen Auslandsaufenthalts des Hauptmieters

Leitsatz

1. Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (Fortführung von , NJW 2006, 1200).

2. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 6 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2014 S. 1926
ZIP 2014 S. 54 Nr. 28
WAAAE-69767

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