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BFH Urteil v. - X K 10/13

Gesetze: GVG § 198 Abs. 1, FGO § 155 Satz 1, ZPO § 251

Keine vorrangige Behandlung eines Verfahrens wegen Ablehnung eines Ruhen des Verfahrens

Leitsatz

1. Die nicht unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge i.S. des Art. 23 ÜberlVfRSchG bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Entschädigungsklage. Sie ist lediglich materielle Voraussetzung eines Anspruchs auf Geldentschädigung.
2. Stimmt ein Verfahrensbeteiligter einem Ruhen des Verfahrens nicht zu, ist das Verfahren nicht allein schon deswegen als Eilfall zu behandeln. Vielmehr ist eine Behandlung im normalen Geschäftsgang geboten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1393 Nr. 9
OAAAE-69829

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