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BFH Urteil v. - X R 10/11

Gesetze: AO § 371 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 2

Reichweite der Sperrgrundes der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens nach § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG

Leitsatz

1. Da die Strafbefreiungserklärung im Gegensatz zur Selbstanzeige nicht nur für den Erklärenden, sondern grundsätzlich für alle Tatbeteiligten Wirkung entfaltet, müssen hinsichtlich der Prüfung, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegensteht, auch alle Tatbeteiligten berücksichtigt werden. Die zu § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO a.F. vorliegenden Erkenntnisse können deshalb im Grundsatz auf § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG übertragen werden.
2. Die Reichweite der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG bestimmt sich nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigem. Unerheblich ist, auf welche unselbständigen Besteuerungsgrundlagen sich die Verfahrenseinleitung im konkreten Fall stützt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2210 Nr. 37
BFH/NV 2014 S. 1345 Nr. 9
LAAAE-69830

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