Physiologisch bedingter Ernährungsmehrbedarf eines Kraftsportlers steuerlich nicht berücksichtigungsfähig; Liebhaberei
Leitsatz
1. Ein durch sportliche Betätigung bedingter Nahrungsmittelmehrbedarf ist einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann, wenn sie eine betriebliche oder berufliche Komponente enthalten, ausnahmslos gemischt veranlasst, da jede Nahrungsaufnahme für sich genommen jeweils zu einem gewissen Teil auch den - privaten - Grundbedarf des Menschen deckt. 2. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verfassungsgemäß ist, auch soweit sie einen tatsächlichen beruflichen bzw. betrieblichen Aufwand entgegen dem Prinzip der Leistungsfähigkeit vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausschließt. 3. Für die im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht vorzunehmende Ergebnisprognose ist das Streben nach einem Totalgewinn, d.h. nach einem positiven Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation entscheidend. 4. Die Berechnung des erzielten oder zu erwarteten Totalgewinns richtet sich nach einkommensteuerlichen Maßstäben. Aufwendungen, die steuerlich den Gewinn nicht mindern, sind bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich begrifflich um Betriebsausgaben handelt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1359 Nr. 9 DStZ 2014 S. 587 Nr. 17 EStB 2014 S. 296 Nr. 8 HFR 2015 S. 461 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2014 S. 2386 StBW 2014 S. 604 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2014 S. 621 VAAAE-69831