Urteil bei unbestimmten Tenor wirkungslos; Antrag auf erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages
Leitsatz
1. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende GmbH ihr einziges Grundstück veräußert und damit vor Ablauf des Erhebungszeitraums keinen eigenen Grundbesitz mehr nutzt, aber weiterhin werbend tätig ist. Tätigkeiten zur Abwicklung der Grundstücksveräußerung und zur Vorbereitung oder Anbahnung eines erneuten Grundstückserwerbs sind keine Grundstücksnutzung. 2. Sind die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht erfüllt, kommt die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht. 3. Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Wesentlicher Bestandteil eines jeden Urteils ist die Urteilsformel. Aus ihr muss sich entnehmen lassen - erforderlichenfalls unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts -, wie über die Anträge der Beteiligten entschieden worden ist. Einen solchen Mangel hat das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten. 4. In Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO darf nur noch die rechnerische Ermittlung des Betrags offenblieben. Hat das Finanzgericht die Berechnungsgrundlagen für die abweichende Festsetzung des zutreffenden Messbetrags nicht vollständig mitgeteilt, kann das Finanzamt den Messbetrag nicht "auf Grund der Entscheidung errechnen". Ein Verstoß gegen § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt ebenfalls einen zur Urteilsaufhebung führenden Verfahrensfehler dar, der von Amts wegen zu beachten ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2466 Nr. 41 BFH/NV 2014 S. 1395 Nr. 9 EStB 2014 S. 296 Nr. 8 HFR 2014 S. 917 Nr. 10 FAAAE-69832