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BFH Beschluss v. - IV B 46/13

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 6b, EStG § 6c

Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage gemäß § 6c i.V.m. § 6b EStG bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Leitsatz

1. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wird das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 i.V.m. § 6c EStG durch den Ansatz einer Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt.
2. Für die ordnungsgemäße Ausübung des Wahlrechts kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnermittlung zusammen mit der Einkommensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eingereicht worden ist. Ausschlaggebend ist allein, dass die von dem Steuerpflichtigen eingereichte Gewinnermittlung Grundlage für die Festsetzung der Steuer bzw. für die Feststellung der Gewinneinkünfte geworden ist.
3. Das Wahlrecht auf die Gewinnübertragung nach § 6b Abs. 3 i.V.m. § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, in der der Veräußerungsgewinn zu erfassen ist, ausgeübt werden.
4. Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht durch den Abzug einer Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt, setzt die erneute und andere Ausübung dieses Wahlrechts notwendigerweise die Einreichung einer geänderten Einnahmen-Überschussrechnung voraus, in der nunmehr kein Betriebsausgabenabzug erfolgt. Eine konkludente Rückgängigmachung des Wahlrechts alleine durch eine konkludente Erklärung gegenüber dem Finanzamt kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1369 Nr. 9
EStB 2014 S. 294 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2014 S. 2386
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2014 S. 658
JAAAE-69835

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