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BFH Urteil v. - VI R 79/13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers; Nutzung einer abgeschlossenen Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand

Leitsatz

1. Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung zumindest nicht mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist.
2. Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung.
3. Allein die sich einem erwachsenen Kind bietende Möglichkeit, eine abgeschlossene Wohnung im Elternhaus nutzen zu können, bedeutet nicht bereits die Begründung eines eigenen Hausstands dort.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1362 Nr. 9
DStZ 2014 S. 632 Nr. 18
EStB 2014 S. 295 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2014 S. 2388
StBW 2014 S. 651 Nr. 17
NAAAE-69838

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