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Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG
Bezug:
Eine natürliche Person, die weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, wird auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, sofern mindestens 90 % ihrer Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder – bei Nichterreichen der relativen Einkunftsgrenze – sie den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Grundfreibetrag unterschreitet (§ 1 Abs. 3 EStG). In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder – im Falle von ausländischen Kapitalerträgen – im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden, bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden müssen.
Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Zur Ermittlung der relativen Grenze nach § 1 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. EStG werden auf der ersten Stufe sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen (Inlands- und Auslands-)Einkünfte (mit und ohne Inlandsbezug) berücksichtigt, also die „Welteinkünfte” unabhängig von der Art der Steuererhebung und unabhängig davon, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Hierbei bleiben die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden...