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BAG Urteil v. - 2 AZR 582/13

Gesetze: § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB

Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

Leitsatz

Häufige Kurzerkrankungen können ein Dauertatbestand sein, der den Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ständig neu in Gang setzt, sobald und solange wie sie den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit zulassen und damit eine negative Gesundheitsprognose begründen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1972 Nr. 33
BB 2014 S. 2877 Nr. 47
DB 2014 S. 7 Nr. 30
NJW 2014 S. 3054 Nr. 41
VAAAE-70180

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