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BGH Urteil v. - II ZR 250/12

Gesetze: § 2205 BGB, § 2211 BGB, § 2212 BGB, § 2216 BGB, § 47 Abs 4 GmbHG, § 50 GmbHG, § 119 HGB

(Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung: Ausübung der Gesellschafterbefugnisse hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer GmbH; Einberufungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei gesellschaftsrechtlichem Stimmverbot) 

Leitsatz

1. Die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse einschließlich des Stimmrechts und der gerichtlichen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegt bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker (§§ 2205, 2211, 2212 BGB).

2. Der Testamentsvollstrecker, der selbst kein Gesellschafter ist, unterliegt ähnlich wie der Vertreter eines Gesellschafters bei der Ausübung des Stimmrechts aus der seiner Verwaltung unterliegenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich den gesellschaftsrechtlichen Stimmverboten wie dem Verbot, Richter in eigener Sache zu sein (vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG).

3. Der Umstand, dass der Testamentsvollstrecker bei einer Beschlussfassung über einen bestimmten Beschlussgegenstand wegen eines Stimmverbots ausgeschlossen wäre und das Stimmrecht insoweit den Erben zustünde, hat nicht zur Folge, dass auch die Ausübungsbefugnis hinsichtlich des mit der Beteiligung verbundenen Rechts, von dem zuständigen Gesellschaftsorgan die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand zu verlangen bzw. diese selbst einberufen zu dürfen, vom Testamentsvollstrecker auf die Erben übergeht; die (aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung folgende) Einberufungsbefugnis verbleibt vielmehr beim Testamentsvollstrecker, während die Erben eine Einberufung der Gesellschafterversammlung nur über die ihnen aus ihrem erbrechtlichen Rechtsverhältnis zu dem Testamentsvollstrecker diesem gegenüber zustehenden Rechte, insbesondere aus dem Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), erreichen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1793 Nr. 31
BB 2014 S. 2061 Nr. 35
DB 2014 S. 1670 Nr. 30
DStR 2014 S. 1984 Nr. 40
ErbStB 2014 S. 335 Nr. 12
GmbH-StB 2014 S. 256 Nr. 9
GmbHR 2014 S. 863 Nr. 16
StBW 2014 S. 718 Nr. 18
WM 2014 S. 1426 Nr. 30
WPg 2015 S. 447 Nr. 9
ZIP 2014 S. 1422 Nr. 30
CAAAE-70211

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