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BGH Beschluss v. - VII ZB 23/13

Gesetze: Art 25 GG, § 20 Abs 2 GVG, SchulFinG BY

Vollstreckungsimmunität: Forderungen der Republik Griechenland auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz

Leitsatz

Die der Republik Griechenland zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen daher der Vollstreckungsimmunität.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 8 Nr. 32
NJW-RR 2014 S. 1088 Nr. 17
WM 2014 S. 1431 Nr. 30
OAAAE-70233

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