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BGH Beschluss v. - IX ZR 130/13

Gesetze: § 130 InsO, § 131 InsO, § 140 InsO

Insolvenzeröffnungswirkung: Folgen eines Lastschriftwiderrufs für Darlehensraten durch den Insolvenzschuldner bzw. den Insolvenzverwalter

Leitsatz

Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1793 Nr. 31
DB 2014 S. 1806 Nr. 32
WM 2014 S. 1421 Nr. 30
ZIP 2014 S. 1497 Nr. 31
MAAAE-70238

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