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BFH Beschluss v. - IV B 81/13

Gesetze: EStG § 14, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 21, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 5

Keine Inanspruchnahme des Verpächterwahlrechts für Eigenbetriebe ohne weitere Produktionsmittel; Betriebsverpachtungsgrundsätze auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft anwendbar

Leitsatz

1. Es kann Eigentumsbetriebe ohne weitere Produktionsmittel geben. Dass insoweit auch die Inanspruchnahme eines Verpächterwahlrechts in Betracht kommen muss, ergibt sich zumindest mittelbar aus den BFH-Urteilen vom IV R 93/93 (BStBl 1995 II S. 700) und vom IV R 109/94. Danach gelten die Betriebsverpachtungsgrundsätze auch für eine Betriebsverpachtung nach Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft.
2. Es ist hinreichend geklärt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft nicht zwingend zur Überführung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen des Gesellschafters führt. Warum für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1366 Nr. 9
MAAAE-70358

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