Beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit keine außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Leitsatz
1. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte. 2. Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, das dem VZ, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegt. Sie gilt für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres - z.B. im Zuge einer normalen Gehaltsentwicklung - auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Sie gilt aber dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen. 3. Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zu Ende des VZ entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (hier: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1358 Nr. 9 EStB 2014 S. 295 Nr. 8 HFR 2014 S. 796 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2014 S. 2458 StBW 2014 S. 688 Nr. 18 NAAAE-70362