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FG München Beschluss v. - 5 K 1655/14

Gesetze: FGO § 138

Anhörungsrüge nach Erledigung der Hauptsache

Leitsatz

Der Antragsteller war im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht schon im Einspruchsverfahren gehalten gewesen, umfassend alle Tatsachen hinsichtlich des ausbildungsdienlichen Praktikums zu schildern und geeignete Beweismittel beizubringen. Für ein Verschulden i. S. d. § 137 S. 2 FGO genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit eines Beteiligten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAE-70535

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