Der in § 21 Abs. 3 KStG geregelte Ausschluss vom Abzinsungsgebot gilt nur für erfolgsabhängige, nicht aber für erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattungen.
Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sind gegeben, wenn und soweit diese auf der Basis des nach handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Jahresergebnisses und dessen Höhe gewährt werden.
Zum Zweck der Differenzierung zwischen erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Modellen der Beitragsrückerstattung.
Eine Beitragsrückerstattung kann auch dann erfolgsunabhängig sein, wenn Zuführungen zur Rückstellung nur bei einem positiven
Ergebnis aus einer bestimmten Versicherungsart, indes unabhängig vom Gesamtergebnis aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft
vorgenommen werden.