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BGH Urteil v. - X ZR 12/11

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 49 520 (Streitpatents), das - unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier US-amerikanischer Patentanmeldungen vom 28. Juli 1994 und 31. Mai 1995 - am 26. Juli 1995 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst fünf Patentansprüche, von denen Patentanspruch 2 folgenden Wortlaut hat:

Fundstelle(n):
UAAAE-70578

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